Der stabilisierte Stoff ist namentlich der UN-Nr. 1087 zugeordnet.
Fr den unstabilisierten Stoff siehe Absatz 2.2.2.2.1 des RID:

"Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Befrderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vor-sichtsmanahmen zur Verhinderung der Mglichkeit einer gefhrlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Befrderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Befrderung, sofern zutreffend, gem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift fr die Verpackung r erfolgt. Fr die Vorsichtsmanahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafr gesorgt werden, dass die Gefe und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begnstigen knnen."